Satzung

Satzung des Kreisverbandes Gelsenkirchen der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basis­de­mo­kra­tische Initiative (Die PARTEI). Stand: März 2018

§ 1 Zweck und Name
(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basis­de­mo­kra­tische Initiative (Die PARTEI) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokra­ti­schen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, dikta­to­rische und faschis­tische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.

(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basis­de­mo­kra­tische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.

(3) Der Kreisverband Gelsenkirchen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basis­de­mo­kra­tische Initiative – Kreisverband Gelsenkirchen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI Gelsenkirchen“.

(4) Der Sitz des Kreisverbandes ist Gelsenkirchen.

(5) Die Tätigkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf die kreis­freie Stadt Gelsenkirchen.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.

§ 3 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand, der erwei­terte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemein­schaft­liche Vertretung nach außen ermächtigen.

(3) Dem Vorstand gehören drei Mitglieder an: 1. Ein Vorsitzender, 2. ein stell­ver­tre­tender Vorsitzender, 3. ein Schatzmeister.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder von der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusam­men­treten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauf­tragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einbe­rufen (E‑Mail genügt). Bei außer­or­dent­lichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfris­tiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufge­fordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organi­sa­to­ri­schen und politi­schen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Die Mitglieder des erwei­terten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.

(9) Der erwei­terte Vorstand unter­stützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen einbe­zogen werden.

(10) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 13.04. 2018.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauf­tragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einbe­rufen (E‑Mail genügt). Bei außer­or­dent­lichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfris­tiger erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG nieder­ge­legten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauer­haftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Verbandes.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.

(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Hauptwohnsitz im entspre­chenden Wahlkreis haben.

§ 6 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Kreisverband kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.

§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausge­übten Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehren­amt­liche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Kreisverband können auf Antrag mit entspre­chenden Nachweisen erstattet werden.

(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Kreisvorstand.

§ 8 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einge­gangen sind.

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